AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Hans-André Paar

Mariahilfpark 2, 6020 Innsbruck

+436805593906

andre@starkemarke.at

UID-Nr.: ATU 68924505


 

Krime: Einkaufsbedingungen

Im Vorfeld beschädigte Ware kann retourniert und reklamiert werden.

Da wir bei krime alle Artikel speziell nach deiner Farbwahl herstellen, bitten wir um Verstäntnis dass die für dich speziell angefertigten Textilien nicht retourniert werden können.


1.     Geltung, Vertragsabschluss


1.1   Ich Hans-André Paar erbringe meine

Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen

Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen

der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug

genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern

anwendbar, sohin B2B.

1.2   Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des

Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige

ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der

Agentur schriftlich bestätigt werden.

1.3   Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden

werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall

ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht

die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden

durch die Agentur bedarf es nicht.

1.4   Änderungen der AGB werden

dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den

geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die

Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der

Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion

gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.5  Sollten einzelne

Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt

dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer

Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist

durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6   Die Angebote der Agentur

sind freibleibend und unverbindlich.


 

2.     Social Media Kanäle


Die Agentur weist den

Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von

„Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in

ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus

beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht

verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es

besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass

Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde

eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer

Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige

Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen

Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur

arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie

keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde.

Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese

Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen

Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag

des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von

„Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen

Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers,

Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu

erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte

Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

 


3.     Konzept-und Ideenschutz


Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits

eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung

noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:


3.1   Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch

die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein

Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu

Grunde. 

3.2   Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der

Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst

noch keine Leistungspflichten übernommen hat.


3.3   Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen

Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes.

Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem

potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4   Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen

und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen

stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles

später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie

definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig

sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als

Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter,

Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn

sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5   Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es

zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten

kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden

Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu

nutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.6   Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der

Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation

gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der

Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche

Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

3.7   Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass

die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat.

Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur

dabei verdienstlich wurde.   

3.8   Der potentielle Kunde kann

sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer

angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet,

zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach

vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.

 


4.     Leistungsumfang,

Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden


 


4.1   Der Umfang der zu erbringenden Leistungen

ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer

allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll

(„Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen

der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden

vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit

der Agentur.

4.2   Alle Leistungen der Agentur (insbesondere

alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien,

Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von

ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen

dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

4.3   Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und

vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die

Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren,

die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst

während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den

Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen,

unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt

werden müssen oder verzögert werden.

4.4   Der Kunde ist weiters

verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen

(Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder

sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die

Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck

eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter

Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im

Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte

Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer

solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der

Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu

ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere

die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet

sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu

unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche

Unterlagen zur Verfügung.

 


5.     Fremdleistungen /Beauftragung Dritter


5.1   Die Agentur ist nach freiem Ermessen

berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von

vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen

zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

5.2   Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer

Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden,

letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen

Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die

erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5.3   In Verpflichtungen gegenüber

Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die

Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich

auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

 


6.     Termine


6.1   Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen

gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd

und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten

bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

6.2   Verzögert sich die Lieferung/Leistung der

Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse

höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht

abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im

Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern

solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die

Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3   Befindet sich die Agentur in

Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur

schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und

diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen

Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 


7.     Vorzeitige Auflösung


7.1   Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus

wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt

insbesondere vor, wenn


a)     die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu

vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter

verzögert wird;


b)     der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer

Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem

Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten,

verstößt.

c)     berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden

bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch

vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;


7.2   Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen

Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt

insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung

mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des

Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.


8.     Honorar


8.1   Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht

der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese

erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes

Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen)

Budget von € 2000,-

oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur

berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder

Akontozahlungen abzurufen.

8.2   Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar

zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im

Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der

urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der

marktüblichen Höhe.

8.3   Alle Leistungen der Agentur, die nicht

ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert

entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu

ersetzen.

8.4   Kostenvoranschläge der Agentur sind

unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der

Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die

Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung

gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach

diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere

Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 %

ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese

Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als

genehmigt.

8.5   Wenn der Kunde in Auftrag

gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden

sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der

Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung

zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht

durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur

begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen

Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die

Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die

Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von

Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des

Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte;

nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr

unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

 


9.     Zahlung, Eigentumsvorbehalt

 

9.1   Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt

und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere

Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung

sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur

gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts

einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

9.2   Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die

gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters

verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die

entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten

zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je

Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten

Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon

unberührt.

9.3   Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden

kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener

Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.


9.4   Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet,

weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen

(Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon

unberührt.

9.5   Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so

behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von

Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der

gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

9.6   Der Kunde ist nicht

berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen,

außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder

gerichtlich festgestellt.

 


10.   Eigentumsrecht und

Urheberrecht


10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich

jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe,

Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile

daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im

Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei

Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt

durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten

Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die

Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb

von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem

Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung

gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die

Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit

widerrufbaren Leihverhältnis.

10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen

der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder

durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der

Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des

Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit

ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. 

Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne

vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat

der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.

10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur,

die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist

- unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die

Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber

eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur

bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische

Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon,

ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die

Zustimmung der Agentur notwendig.

10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur

im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag

vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages

nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab

dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

10.6 Der Kunde haftet der Agentur

für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung

angemessenen Honorars.


11.   Kennzeichnung


11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen

Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf

den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.


11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich

des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt,

auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen

und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung

hinzuweisen (Referenzhinweis).

 


12.   Gewährleistung


12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich,

jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte

Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter

Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige

Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung

von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf

Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger

Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der

Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in

angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung

und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist

berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich

oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In

diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte

zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der

mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die

Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-,

marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die

Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet.

Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer

allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche

Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt

wurden.

12.4 Die Gewährleistungsfrist

beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt,

Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG

wird ausgeschlossen.

 

13.   Haftung und Produkthaftung


13.1 In Fällen leichter

Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten,

Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder

Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um

unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder

Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver

Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter

oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit

hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen

oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche,

die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme)

gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die

Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht

erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet

die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder

Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige

Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die

Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

13.3 Schadensersatzansprüche des

Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber

nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem

Netto-Auftragswert begrenzt.

14.   Anzuwendendes Recht


Der Vertrag

und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie

Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen

materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter

Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 


15.   Erfüllungsort und

Gerichtsstand


 


15.1 Erfüllungsort ist der Sitz

der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die

Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.


15.2 Als Gerichtsstand

Gerichtsstand Innsbruck, für alle sich zwischen der Agentur

und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem

Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige

Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an

seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene

Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf

Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf

bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu

verwenden.

 

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