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AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Hans-André Paar
Mariahilfpark 2, 6020 Innsbruck
+436805593906
andre@starkemarke.at
UID-Nr.: ATU 68924505
Krime: Einkaufsbedingungen
Im Vorfeld beschädigte Ware kann retourniert und reklamiert werden.
Da wir bei krime alle Artikel speziell nach deiner Farbwahl herstellen, bitten wir um Verstäntnis dass die für dich speziell angefertigten Textilien nicht retourniert werden können.
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Ich Hans-André Paar erbringe meine
Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen
der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug
genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern
anwendbar, sohin B2B.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige
ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der
Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden
werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall
ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht
die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden
durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden
dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den
geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die
Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der
Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion
gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5 Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt
dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist
durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote der Agentur
sind freibleibend und unverbindlich.
2. Social Media Kanäle
Die Agentur weist den
Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von
„Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in
ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus
beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht
verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es
besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass
Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde
eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer
Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige
Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen
Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur
arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie
keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde.
Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese
Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen
Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag
des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von
„Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen
Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers,
Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu
erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte
Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
3. Konzept-und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits
eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung
noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch
die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein
Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu
Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der
Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst
noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen
Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes.
Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem
potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen
und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen
stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles
später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie
definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig
sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als
Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter,
Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn
sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es
zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten
kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden
Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu
nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der
Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation
gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der
Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche
Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass
die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat.
Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur
dabei verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle Kunde kann
sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer
angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet,
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach
vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
4. Leistungsumfang,
Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen
ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer
allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll
(„Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen
der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden
vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit
der Agentur.
4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere
alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien,
Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von
ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen
dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und
vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die
Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren,
die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst
während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den
Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen,
unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt
werden müssen oder verzögert werden.
4.4 Der Kunde ist weiters
verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen
(Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder
sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die
Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck
eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter
Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im
Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte
Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer
solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der
Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu
ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere
die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet
sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu
unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche
Unterlagen zur Verfügung.
5. Fremdleistungen /Beauftragung Dritter
5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen
berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von
vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen
zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer
Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden,
letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen
Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die
erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber
Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die
Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich
auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
6. Termine
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen
gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd
und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten
bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der
Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse
höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht
abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im
Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern
solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die
Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Agentur in
Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur
schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und
diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen
Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus
wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu
vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter
verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer
Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem
Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten,
verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden
bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch
vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen
Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung
mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des
Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
8. Honorar
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht
der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese
erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes
Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen)
Budget von € 2000,-
oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur
berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder
Akontozahlungen abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar
zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im
Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der
urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der
marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht
ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert
entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu
ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind
unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der
Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die
Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung
gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach
diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere
Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 %
ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese
Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als
genehmigt.
8.5 Wenn der Kunde in Auftrag
gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden
sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der
Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung
zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht
durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur
begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen
Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die
Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die
Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von
Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des
Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte;
nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr
unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt
und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere
Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung
sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts
einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die
gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters
verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die
entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten
zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je
Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten
Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon
unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden
kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener
Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet,
weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen
(Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon
unberührt.
9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so
behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von
Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der
gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6 Der Kunde ist nicht
berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen,
außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder
gerichtlich festgestellt.
10. Eigentumsrecht und
Urheberrecht
10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich
jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe,
Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile
daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im
Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei
Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt
durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten
Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die
Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb
von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem
Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung
gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die
Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit
widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen
der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder
durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der
Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des
Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit
ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.
Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne
vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat
der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur,
die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist
- unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die
Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber
eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur
bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische
Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon,
ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die
Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur
im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag
vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages
nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab
dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6 Der Kunde haftet der Agentur
für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung
angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung
11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen
Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf
den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich
des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt,
auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen
und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung
hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich,
jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte
Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter
Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige
Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung
von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf
Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger
Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der
Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in
angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung
und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist
berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich
oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In
diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte
zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der
mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die
Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-,
marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die
Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet.
Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer
allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche
Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt
wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist
beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt,
Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG
wird ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1 In Fällen leichter
Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten,
Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder
Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um
unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder
Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver
Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter
oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit
hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche,
die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme)
gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die
Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht
erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet
die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder
Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige
Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die
Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des
Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber
nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem
Netto-Auftragswert begrenzt.
14. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag
und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie
Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen
materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15. Erfüllungsort und
Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort ist der Sitz
der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die
Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
15.2 Als Gerichtsstand
Gerichtsstand Innsbruck, für alle sich zwischen der Agentur
und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem
Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige
Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an
seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene
Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf
Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf
bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.